Hmmmm ... ich lehne mich mal weit aus dem Fenster:
- In der Rechtssprechung der Bundesrepublik hat man jedoch unter Bezugnahme auf den Begriff des "Treu und Glaubens" (vgl. § 242 BGB) statuiert, dass ein Hersteller Ersatzteile für Maschinen, Kraftfahrzeuge und technische Geräte auch ohne besondere Vereinbarung für eine gewisse Zeit bereithalten muss.
- Im Jahre 1999 entschied das Landgericht Köln, dass ein Verkäufer / Hersteller verpflichtet sein könne, Ersatzteile für die durchschnittliche Nutzungsdauer seines Produkt bereit zu halten, so es sich um ein technisches Industrieprodukt handele.
- Nach übereinstimmender Rechtssprechung muss ein Hersteller im Kfz-Bereich Ersatzteile für einen Zeitraum von mind. 12 Jahren nach Auslieferung des letzten Fahrzeugs einer Modellreihe bereitstellen.
- Die Pflicht eines Händlers zur Belieferung seines Kunden mit Ersatzteilen während der durchschnittlichen, gewöhnlichen Nutzungsdauer beinhaltet jedoch nicht dessen Pflicht zur eigenen Kalkulation oder Vorratshaltung – er ist lediglich verpflichtet, das Ersatzteil beim Hersteller innerhalb der vorgenannten Zeitspanne zu beschaffen.
- Kann ein Händler seine diesbezügliche Pflicht nicht erfüllen, ist ein Käufer, so Ersatzteile bereits kurz nach Ablauf einer Verjährungs- / Garantiefrist nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können, nach der Rechtssprechung sogar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu fordern, da ihm in einem solchen Fall das Festhalten am Vertrag unzumutbar sei.
Das hat natürlich nix zu sagen, da ich mich in keinster Weise mit der Rechsprechung auskenne, aber ich würde mich im Zweifelsfall erstmal darauf berufen.